Im Fall eines unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie einen Schadenersatzanspruch gegenüber Ihrem Unfallgegener bzw. dessen KFZ-Versicherung. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten.
Als geschädigter haben Sie das Recht auf einen KFZ-Sachverständigen ihrer Wahl. Sie können entscheiden ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder ob Sie sich die Reparaturkosten auszahlen lassen. Sie haben eine freie Werkstattwahl und können entscheiden bei welcher Werkstatt Sie den Schaden reparieren lassen. Genau so haben Sie auch eine freie Auswahl des Rechtsanwaltes, auch diese Kosten werden Ihnen erstattet.
§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch Art und Umfang des Schadenersatzes
(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache, Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wichtig sind insbesondere die nachfolgenden Schadensposten: